Leistungsumfang Mitgliedschaft

Im Rahmen einer Mitgliedschaft helfen wir Ihnen bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung bei:

Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit

Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Einkünften aus Kapitalvermögen ( Zinsen, Dividenden, ect ) im Rahmen des § 4,11 StBerG

selbstgenutztem Einfamilienhaus / Eigentumswohnung (nach § 10e EStG) Antrag auf Eigenheimzulage

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wenn die Einnahmen aus diesen Einkunftsarten nicht höher sind als EUR 9.200,- bei Alleinstehenden und EUR 18.400,- bei Verheirateten

Kindergeldsachen

Vorteile einer Mitgliedschaft

Prüfen des Steuerbescheides sofort nach Erhalt

Bei Unstimmigkeiten Einspruch bzw. Änderungsantrag beim Finanzamt

Sofortige Steuerberechnung

Möglichkeiten der Fristverlängerung beim Finanzamt

Beitragsordnung

gültig ab 16.01.2019

a) Beitragspflicht
Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen jährlichen Beitrag nach Maßgabe dieser Beitragsordnung. Verheiratete Mitglieder und Mitglieder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zahlen einen gemeinsamen Mitgliedsbeitrag, für den sie gesamtschuldnerisch haften. Der Verein ist berechtigt, die Erbringung seiner Beratungsleistung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages abhängig zu machen.

b) Beitragsbemessung
Der Mitgliedsbeitrag wird als Einheitsbeitrag unabhängig von der Inanspruchnahme der Beratungsleistung nach folgenden Tarifen erhoben:

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird das 2,5 fache der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zur Beitragsbemessung herangezogen.
Im Jahr des Vereinsbeitritts ist grundsätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr von 20€ (inkl. 19% USt) zu entrichten.
Bei rückwirkendem Vereinsbeitritt ist obenstehende Tabelle auch für diese Jahre maßgeblich.

c) Bemessungsgrundlage
Die Gesamtbruttoeinnahmen des Mitgliedes sowie seines Ehegatten/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (=Bemessungsgrundlage) berechnet sich wie folgt:

  1. Jahresbruttoarbeitslohn oder Versorgungsbezüge nach elektronischer Lohnsteuerbescheinigung 
    + außerordentliche Einnahmen nach § 34 EStG (z.B. Abfindungen und Entlohnung für mehrere Jahre)
    + sonstige Entschädigungen nach § 24 Nr. 1a und 1b EStG (z.B. Vorruhestandsgelder, Streikgelder)
    + steuerfreier Arbeitslohn (z.B. Jubiläumszuwendungen, Zuschläge nach § 3b EStG, Reisekosten, Spesen usw. nach § 3 Nr. 16 EStG)
  2. Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG
  3. 2,5 fache Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  4. Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z. B. Renteneinnahmen, sonstige Altersbezüge und Unterhaltsleistungen nach § 22 EStG)
  5. Veräußerungserlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG
  6. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26 und Nr. 26a EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer im Dienste oder Auftrag einer Behörde oder gemeinnützigen Organisation)
  7. Sonstige Lohnersatzleistungen nach § 32b EStG z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Schlechtwettergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit
  8. Erhaltene Kindergeldzahlungen

d) Beitragsermäßigungen
Beitragsermäßigungen zur Verwirklichung der Satzungsziele können insbesondere in folgenden Fällen gewährt werden:

    • Im ersten Jahr der Mitgliedschaft
    • Bei Werbung eines Neumitgliedes durch den Beitragszahler
    • Bei Beitritt des Mitglieds aus Anlass einer diesbezüglichen initiierten Werbeaktion

e) Beitragsfälligkeit
Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung sind der erste Jahresbeitrag und im Falle rückwirkender Begründung der Mitgliedschaft Beiträge für vorangegangene Jahre beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind jeweils im Voraus, spätestens im April eines jeden Jahres fällig.

f) Forderungsverfolgung
Der Verein erhebt neben Fremdkosten

    • Für jede Mahnung nach Eintritt des Verzugs
    • Für jede Anschriftenermittlung bei Nichtzustellbarkeit an die bekannte Anschrift
    • Für jede Rücklastschrift nach erteilter Einzugsermächtigung

eine pauschale Bearbeitungsgebühr von jeweils 7,50 €